Frage 4425 von 2043 · Jägerprüfung Hessen
Welche der nachfolgenden Handlungen sind nach der Bundeswildschutzverordnung verboten?
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Richtige Antworten zu Frage 4425
- B: bestimmte Wildarten in Besitz zu nehmen oder zu erwerben
- C: bestimmte Wildarten abzugeben, anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen
Weitere Fragen: Recht
- 4426Im September wird ein Schmalreh von einem Jagdgast abends weidwund geschossen und am nächsten Morgen verendet aufgefunden. Beim Aufbrechen wird festgestellt, dass sich in der Bauchhöhle Mageninhalt befindet und das Bauchfell (Haut der Wände) grünlich verfärbt ist. Der Revierinhaber will das Stück dem Erleger zum Verzehr verkaufen. Muss das Schmalreh einer Fleischuntersuchung unterzogen werden?
- 4427Sie schießen einen Rehbock mit einem offenen Knochenbruch, der mit der Erlegung nichts zu tun hat. Unterliegt dieser Rehbock der Fleischuntersuchung, wenn er für den Verzehr vorgesehen ist?
- 4428Auf welche Innentemperatur muss nach der Fleischhygieneverordnung das zum Verkauf bestimmte Haarwild alsbald nach seiner Erlegung mindestens abgekühlt werden?
- 4429Welche der nachgenannten Verhaltensweisen muss beim Rehwild als abnorm angesehen werden, sodass nach dem Erlegen eine Fleischuntersuchung vorgenommen werden muss, wenn das Stück dem Verzehr zugeführt werden soll?
- 4430Muss ein erlegter Rehbock nur deshalb, weil er ein Perückengeweih hat, einer amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden, wenn ihn der Revierinhaber an einen Metzger verkaufen will?
- 4431Ein Jagdgast hat im September ein Schmalreh, das zwei Tage zuvor bei einem Verkehrsunfall einen offenen Knochenbruch erlitten hatte, erlegt. Der Revierinhaber will das Reh dem Erleger zum eigenen Verzehr käuflich überlassen. Muss es vor dem Verkauf der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden?