Frage 4202 von 2043 · Jägerprüfung Hessen
Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antwort zu Frage 4202
- A: einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
Weitere Fragen: Recht
- 4203Darf der Grundstückseigentümer zur Verhütung von Wildschäden Wild von seinem Grundstück verscheuchen?
- 4204Zur Wildschadenverhütung darf der Grundstückseigentümer
- 4205Bei welcher Behörde ist ein ersatzpflichtiger Wildschaden anzumelden?
- 4206Für welche Wildart muss Wildschaden ersetzt werden?
- 4207An einem Maisfeld, das zu einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, verursacht Schwarzwild erheblichen Wildschaden. Im Jagdpachtvertrag sind keine Aussagen über Wildschadensersatz enthalten. Wer muss den Wildschaden ersetzen?
- 4208Innerhalb welcher gesetzlichen Frist muss der Geschädigte einen Wildschaden an seinen Ackerfrüchten anmelden, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will?